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Das Zitatrecht im neuen Urheberrecht

Nicole Emmenegger, Rechtsanwältin beim DUN (Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer), schreibt uns zum Stand des Zitatrechts im revidierten UHR (unter der Annahme, dass die vom Ständerat verabschiedete Fassung vom Nationalrat bestätigt wird) folgendes:
Das Zitatrecht wurde an der Beratung der Ständeräte nicht explizit erwähnt. Der Entwurf des Bundesrates, welchem dem Ständerat in diesem Punkt zustimmte, sieht keinerlei Änderung betreffend das Zitatrecht vor. Somit wird voraussichtlich auch künftig die Regelung von Art. 25 des Urheberrechtsgesetzes (URG) gelten. Art. 25 URG sieht vor, dass veröffentlichte Werke zitiert werden dürfen, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist. Dabei müssen das Zitat als solches und die Quelle bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.

Die Durchsetzung der Nutzerrechte bei Werken, die mittels einer technischen Schutzmassnahmen geschützt sind, erachten wir als schwierig. Abs. 4 von Art. 39a des Gesetzesentwurfs hält zwar fest, dass das Umgehungsverbot gegenüber denjenigen Personen nicht geltend gemacht werden könne, welche die Umgehung ausschliesslich zum Zwecke einer gesetzlich erlaubten Verwendung vornehmen. Dies bedeutet, dass ein Eingriff in die technischen Massnahmen, wenn er nur dazu dient, eine gesetzlich erlaubte Verwendung vorzunehmen (eben wie z.B. das Zitatsrecht) nicht verboten ist.

Nach Meinung des DUN wird aber die Durchsetzung der Nutzerrechte nicht sichergestellt. Was nützt es dem Nutzer, wenn er gemäss Gesetz z.B. ein Zitat nützen dürfte? Er dürfte dazu zwar beispielsweise eine Kopiersperre knacken. Da aber der Gesetzesentwurf bereits sämtliche Vorbereitungshandlungen verbieten will (Herstellung und Betrieb von Umgehungssoftware, Anbieten von Dienstleistungen zur Umgehung), wird kein Programm auf dem Markt sein, das ihm dabei hilft. Der Nutzer wird deswegen - ausser er ist ein Computerspezialist - wohl häufig nicht in der Lage sein, die Rechte (Schutzschranken), die ihm gemäss Gesetz zustehen, auch auszuüben.

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