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URG Revision am 19.12. im Ständerat

Die URG Revision kommt nun in den Ständerat. Im gerade veröffentlichten Sessionsprogramm findet sich die Info. Die Revision wird an der Nachmittagssitzung vom Dienstag 19.12.2006 behandelt.
41/ 06.031 s Urheberrecht. Übereinkommen, Droit d’auteur. Convention, RK CAJ EJPD DFJP, Stadler

Der Standard.at über UHR Revision in der Schweiz

Der Standard.at verweist in einem Artikel zur UHR Revision in der Schweiz auf Kunstfreiheit.ch und findet noch weitere Kunstschaffende, die der Revision aus den selben Gründen wie wir spektisch gegenüberstehen.

Im Vorfeld der parlamentarischen Auseinandersetzung mit der Thematik kam es unter KünstlerInnen und ForscherInnen im Rahmen der Initiative Kunstfreiheit.ch zu Aktionen gegen den geplanten Rechtsschutz für DRM-Systeme - eine Unterschriftenaktion wurde gestartet und ein offener Brief verfasst. Bekannte Schweizer Musiker wie Andreas Vollenweider und Urs Frauchiger zeigten sich skeptisch ob der rechtlichen und technischen Schutzmaßnahmen. Das Urheberrecht "wird über kurz oder lang so oder so kollabieren", prognostizierte Vollenweider. Und Frauchinger mahnte zur Wachsamkeit, dass Staat und Wirtschaft nicht mit Hilfe von DRM "einen gigantischen Überbau und eine riesige Bürokratie produzieren, welche die Kreativität ersticken."

CreativeCommons Schweiz

Langsam aber sicher scheint die Übersetzung der amerikanischen Creative Commons Lizenz in Schweizer Recht abgeschlossen zu sein. Vor wenigen Tagen hat CC Schweiz diese Mail veröffentlicht. Was die Schweizer Version von der bestehenden amerikanischen Version unterscheidet ist, u.a., dass die Ansprüche der Verwertungsgesellschaften explizit anerkannt werden (dies soll aber in der Version 3.0 der US Lizenz auch geschehen.). Zum Verhältnis der SUISA zu Creative Commons, siehe die FAQ der Digitalen Allmend.
Wir haben nach der Publikation des ersten Drafts der Übersetzung der Creative Commons Public License viele Rückmeldungen erhalten. Diese haben wir in den nun vorliegenden zweiten Entwurf einfliessen lassen.

Im Anschluss an den ersten Entwurf haben wir sodann das Gespräch mit den Verwertungsgesellschaften gesucht. Auch die Gespräche mit SUISA, SUISSIMAGE und Pro Litteris haben gemäss unserer Einschätzung zu einer Verbesserung des Lizenztextes geführt.

Der nun vorliegende zweite Entwurf ist die Übersetzung zur Version 2.5, der derzeit aktuellen Version der Creative Commons Lizenzen.

Die heutige Mitteilung eröffnet eine kurze, abschliessende Diskussion zu dieser Übersetzung. Rückmeldungen via Mailingliste oder als Blogkommentar sind willkommen.

Ausstehend sind die Übersetzungen in die französische und italienische Sprache, welche nach Abschluss der Bereinigung des "Second Draft" erfolgen werden.

- CC-ch by-nc-sa, Second Draft, Version 2.5
- http://www.creativecommons.ch/media/061113_byncsa.pdf
- CC-ch by-nc-sa, First Draft, Version 1.0
- http://www.creativecommons.ch/media/translatedlicense.pdf

Nutzung verwaister Werke

Laut der einer Pressemitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat diese nun doch noch eine Änderung des UHR Entwurfes beantragt. Konkret geht es darum,
dass eine Bestimmung über die Nutzung verwaister Werke neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wird. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Recht zur Nutzung von Ton- oder Tonbildträgern nur über die zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann, sofern die Verwertung öffentlich zugängliche Archive oder Archive von Sendeunternehmen betrifft, die Rechtsinhaber unbekannt sind und die Ton- bzw. Tonbildträger vor mindestens zehn Jahren in der Schweiz produziert oder hergestellt worden sind. Eine Minderheit beantragt zudem, das Gesetz so zu ergänzen, dass die Benutzerin bzw. der Benutzer eines Werks pro Verwendung nur eine Entschädigung bezahlen muss. Die Vorlage wird dem Ständerat in Hinsicht auf die Wintersession 2006 unterbreitet.

Dies scheint uns eine gute Idee zu sein, denn sie macht Werke der Nutzung zugänglich, die ansonsten nicht zu nutzen gewesen wären. Ausserdem könnte das Geld, das so eingenommen wird, in die Förderung des aktuellen Kulturschaffens fliessen. Es ist jetzt schon abzusehen, dass die Urheberrechtsfundamentlisten hier von "schleichender Enteignung" sprechen werden, aber dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt. Denn schliesslich handelt es sich hier um Werke, bei denen der Rechtehinhaber nicht ermittlet werden konnte, das heisst, wo der Rechteinhaber in keinerweise kundgetan hat, dass er oder sie an der Wahrnehmun der Rechte interessiert ist. In wie weit das den öffentlichen Zugang zu den Archiven der SRG erleichtern wird, wird sich noch zeigen.

PJ Wassermann: Kreativiät, UHR und die Musikindustrie

Der Komponist, Musiker und Software-Entwickler, PJ Wassermann, hielt vor kurzem einen sehr interessanten Vortrag zum Thema Urheberrecht und Kreativität in der Musik. Dabei ging er hart mit der Musikindustrie ins Gericht, der er die Glaubwürdigkeit absprach, die Interessen der KünstlerInnen zu vertreten. Zu beginn zitiert er aus dem Manifest der deutschen Piratenpartei:
Das Urheberrecht ist im Moment auf Gewinne der Verleger optimiert, in der Annahme, die Kreativen dadurch gerecht zu entlohnen. Dieses Konzept hat in der Vergangenheit nicht genügend funktioniert, mit der Möglichkeit der digitalen Kopie ist es gänzlich fehl am Platz.

Am Schluss des Vortrags macht er noch einige "persönliche Vorschläge", wo die wirklichen Baustellen des UHR aus Sicht der KünstlerInnen sind. Besonders relevant aus Sicht der Kunstfreiheit ist dieser Punkt:
Es ist dringend notwendig, die Diskussion zwischen Urhebern und Zweit-Urhebern zu führen. Was ist Schöpfungshöhe? Ist ein Mash-Up gleichwertig wie eine originale Schöpfung oder nicht? Die Urheber der bildenden Künste, die Konzeptkünstler und die Komponisten müssen eine gemeinsame Stimme finden, um mehr Gewicht zu erhalten. Wobei ich der Ueberzeugung bin, dass die Musiker und ihre Vertreter auf diesem Gebiet sehr viel fortgeschrittener sind als die anderen Künstler, sind doch im Musikbereich die meisten Vorgänge wie Coverversion oder Sample-Benutzung recht klar geregelt.