Das Fundament des Urheberrechts wankt
In der heutigen Ausgabe der der NZZ hat es einige sehr lesenswerte Artikel zum Urheberrecht. Unter dem Titel "Das Fundament des Urheberrechts wankt" argumentieren Martin Kretschmer und Friedemann Kawohl, sehr detailliert und überzeugend, dass der "kulturelle Eigentumsbegriff, der alle Formen der Nutzung eines klar umrissenen Werks dem Autor (oder in der Praxis des Markts dem Rechteinhaber, d. h. seinem Verleger) zuordnet, erst im 19. Jahrhundert [entsteht]. Zuvor war produktive Nutzung fremder Werke gängige Praxis. «Entlehnen ist eine erlaubte Sache», so Johann Mattheson, einer der führenden Musiktheoretiker des 18. Jahrhunderts, in «Der vollkommene Capellmeister» (1739). Schliesslich ging es darum, Musik den je unterschiedlichen Aufführungsbedingungen oder dem sich ändernden Zeitgeschmack anzupassen."
Diese Situation kehrt nun in veränderter Form wieder zurück, und das Urheberrecht, mit seinem spezifischen Eigentumsbegriff, kann damit aber nicht umgehen. Sie schreiben weiter: "Gemeinsam ist diesen problematischen Beispielen – Coverversion, Sampling, DJing, Soundalike, nutzergenerierte Inhalte – eine urheberrechtliche Verkennung der technologischen und ästhetischen Bedingungen. Verteidigt wird eine Konzeption der «persönlichen geistigen Schöpfung», die nach einem ausschliesslichen Schutz verlange und genehmigungsfreie Nutzungen (selbst wenn sie vergütet sein sollten) nur in Ausnahmefällen zulässt. Kulturell erwünschte Tätigkeit wird de-legitimiert, kulturell problematische Tätigkeit wird ungewollt gefördert. Das Entlehnte kann dann eben nicht, wie Mattheson sich das vorstellte, «mit Zinsen erstatten werden». Sondern das «Entlehnte» wird entweder ganz verhindert, oder seine Herkunft wird vertuscht."
Diese Situation kehrt nun in veränderter Form wieder zurück, und das Urheberrecht, mit seinem spezifischen Eigentumsbegriff, kann damit aber nicht umgehen. Sie schreiben weiter: "Gemeinsam ist diesen problematischen Beispielen – Coverversion, Sampling, DJing, Soundalike, nutzergenerierte Inhalte – eine urheberrechtliche Verkennung der technologischen und ästhetischen Bedingungen. Verteidigt wird eine Konzeption der «persönlichen geistigen Schöpfung», die nach einem ausschliesslichen Schutz verlange und genehmigungsfreie Nutzungen (selbst wenn sie vergütet sein sollten) nur in Ausnahmefällen zulässt. Kulturell erwünschte Tätigkeit wird de-legitimiert, kulturell problematische Tätigkeit wird ungewollt gefördert. Das Entlehnte kann dann eben nicht, wie Mattheson sich das vorstellte, «mit Zinsen erstatten werden». Sondern das «Entlehnte» wird entweder ganz verhindert, oder seine Herkunft wird vertuscht."
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